Die Satzung

ARBEITSGEMEINSCHAFT DER HENGSTHALTER DES DEUTSCHEN SPORTPFERDES (DSP) e.V.

§1
Name und Sitz

1.
Der Verein führt den Namen „ARBEITSGEMEINSCHAFT DER HENGSTHALTER DES DEUTSCHEN SPORTPFERDES (DSP) e.V.“ und hat seinen Sitz in Neunkirchen-Umpfenbach.

2.
Sofern von der Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt wird, ist das Büro des/der Vorsitzenden der Sitz der Geschäftsstelle.

3.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§2
Zweck des Vereines

1.
Der Verein hat sich zum Ziel gesetzt, die Pferdezucht im Allgemeinen und die Hengsthaltung im Besonderen zu fördern, sowie zur Verbesserung der Pferdezucht beizutragen.

Es ist beabsichtigt, die Qualität und die Wirtschaftlichkeit der Zuchtprodukte zu erhöhen. Hierbei soll auch die Vermarktung gefördert werden. Der Verein ist bestrebt, seine Ziele in konstruktiver Zusammenarbeit mit den Süddeutschen Pferde- und Ponyzuchtverbänden zu verwirklichen. Es handelt sich um die Pferde- und Ponyzuchtverbände in Baden Württemberg, Bayern, Brandenburg, Sachsen, Thüringen, Hessen und Rheinland Pfalz -Saar.

Die Ziele lauten insbesondere wie folgt:

  • Die Interessen der Hengsthalter wahrzunehmen.
  • Die Pferdezucht und den Pferdesport im Allgemeinen zu fördern.
  • An den Beschlüssen der Süddeutschen Pferdezuchtverbänden mitzuwirken.
  • An den Körungen und Stutbuchanerkennungen von Hengsten sowie an Hengstleistungsprüfungen sich einzubringen.
  • Beauftragte des Vereines in die Ausschüsse der Süddeutschen Pferdezuchtverbände zu entsenden.
  • Kontakt zu halten zu der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN), Abteilung Zucht, tunlichst unter Mitarbeit durch Vereinsbeauftragte in den dortigen Gremien und Projekten.
  • Den zuständigen Stellen Maßnahmen vorzuschlagen, welche die Verbesserung der Süddeutschen Pferdezucht zum Ziele haben.
  • Verstöße gegen das Tierschutz- und Tierzuchtgesetz zu verhindern.
  • Durchführung und Mitwirkung bei Veranstaltungen der Süddeutschen Pferdezuchtverbände.
  • Zusammenarbeit und Mitarbeit im Deutschen Privathengsthalterverband (DPV) als Dachorganisation.

2.
Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

3.
Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

§3
Mitgliedschaft, Eintritt der Mitglieder

1.
Mitglied des Vereins kann werden, wer in Süddeutschland (Baden Württemberg, Bayern, Brandenburg-Anhalt, Sachsen, Thüringen, Hessen und Rheinland Pfalz -Saar) eine Deck- oder Besamungsstation mit in Süddeutschland ins Hengstbuch I eingetragenen Warmblut- oder Ponyhengsten betreibt (Ordentliche Mitglieder).
Mitglieder, die keine Hengststation betreiben, können mit 2/3-Mehrheit des Präsidiums aufgenommen werden, haben aber kein Stimmrecht (Fördernde Mitglieder).

2.
Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorsitzenden zu richten.

3.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Eine Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

4.
Ehrenmitglied kann werden, wer von einer 2/3-Mehrheit der Anwesenden der Präsidiumsversammlung gewählt wird. Die Wahl muss bei der Einladung der Präsidiumsversammlung als offizieller Tagesordnungspunkt angekündigt werden.

5.
Die Mitgliedschaft erlischt

  • wenn die Voraussetzung von § 3 Ziff. 1 nicht mehr gegeben ist;
  • durch Austritt aus dem Verein.
    Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Schluss eines Kalenderhalbjahres zulässig und schriftlich dem Vorsitzenden zu erklären;
  • durch Tod.
    Die Mitgliedschaft kann durch den Rechtsnachfolger fortgesetzt werden;
  • durch Ausschluss wegen groben Verstoßes gegen die Satzung.
    Der Ausschluss muss als offizieller Tagesordnungspunkt auf die Einladung zur Präsidiumsversammlung aufgeführt sein. Ein entsprechender Beschluss bedarf der 2/3-Mehrheit der anwesenden Präsidiumsmitglieder und der Schriftform unter Angabe der Gründe. Dem Mitglied muss die Möglichkeit der Anhörung gegeben werden.

6.
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sind grundsätzlich gleich. Die Mitglieder haben im
Rahmen der Möglichkeiten des Vereins Anspruch auf Rat und Hilfe.
Die Mitglieder sind verpflichtet

  • den Verein in der Erreichung seiner Ziele tatkräftig zu unterstützen und ihm beizustehen,
  • die Satzung und Geschäftsordnung des Vereines sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen,
  • die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten,
  • zur Einhaltung des Tierschutzes.

 

§4
Mitgliedsbeitrag

1.
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Dieser setzt sich aus einem Grundbetrag (25,- €/Jahr) sowie einer jährlichen Hengstgebühr pro Hengst zusammen (WB: 10,- €/Pony 6,-€).

2.
Die Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit.

3.
Der Beitrag ist jährlich zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.

4.
Für Sonderveranstaltungen, die der Verein durchführt, unterstützt oder projektiert, kann eine gesonderte Kasse geführt werden.

 

§5
Geschäftsjahr und Beiträge

1.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2.
Beiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung mit der 2/3-Mehrheit festgesetzt.

 

§6
Organe
Die Organe des Vereines sind

> das Präsidium.

Dieses setzt sich zusammen aus

  • dem bzw. der jeweiligen Vorsitzenden der Hengsthaltervereine aus den jeweiligen Mitgliedsländern der Süddeutschen Pferdezuchtverbände,
  • dem bzw. der jeweiligen Landstallmeister/in (Landoberstallmeister/in) aus den jeweiligen Mitgliedsländern der Süddeutschen Pferdezuchtverbände,
  • Pro 10 Ponyhengste einer Rasse kann diese Rassegruppe eine/n Sprecher/in ins Präsidium entsenden,
  • mindestens 3 bis maximal 7 Beiratsmitgliedern, die von beiden gekorenen Beiratsmitglieder auf die Dauer von 4 Jahren berufen werden. Diese Beiratsmitglieder müssen nicht Mitglieder im Verein sein.

Das Präsidium hat gegenüber der Vorstandschaft ein Initiativrecht zu allen dem Vereinszweck förderlichen Maßnahmen. Dem Präsidium obliegt insbesondere die Beratung und Unterstützung der Vorstandschaft in allen Angelegenheiten des Vereines. Es beaufsichtigt und kontrolliert die Tätigkeit der Vorstandschaft und hat das Recht, der Vorstandschaft Weisung zu erteilen, an Vorstandssitzungen teilzunehmen oder mindestens einmal im Jahr eine gemeinsame Sitzung von Präsidium und Vorstandschaft einzuberufen.

Das Präsidium ist von dem/der Vorsitzenden bei Bedarf oder auf Verlangen von mindestens 1/3 der Beiratsmitglieder, jedoch mindestens einmal jährlich einzuberufen. Beschlüsse des Präsidiums werden mit einstimmiger Mehrheit gefasst. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Eine Ladung per email ist zulässig.

Der Präsident/ Die Präsidentin leitet die Präsidiumssitzungen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

> der Vorstand.

Die Vorstandschaft ist ehrenamtlich tätig und setzt sich aus folgenden Personen zusammen:

  • dem/der Vorsitzenden.
  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden.
  • dem/der Beauftragten für Öffentlichkeit (zugleich Schriftführer/in).
  • dem/der Schatzmeister/in / Kassierer/in.

1.
Das Präsidium kann die Zahl der Vorstandsmitglieder um bis zu 3 Mitgliedern erweitern. Die Vorstandschaft wird vom Präsidium für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Wiederwahl von Mitgliedern des Vorstandes ist zulässig.

Nach Ablauf Ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstandes bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.

2.
Scheiden einzelne gekorene Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, so findet in der nächsten Präsidiumsversammlung eine Berufung für den Rest der Wahlperiode statt. Das Ausscheiden einzelnen gekorener Mitglieder der Vorstandschaft berührt nicht die Rechte und Pflichten der übrigen Mitglieder der Vorstandschaft insgesamt. Die Vorstandschaft kann bis zur nächsten Präsidiumssitzung ein Ersatzmitglied für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied kommissarisch berufen. In der nächsten Präsidiumsversammlung wird ein Nachfolger für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied für dessen restliche Amtsdauer gewählt.

3.
Der Vorstand leitet den Verein, führt dessen Geschäfte und ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

4.
Der Verein wird von dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden gem. § 26 Abs. 2 BGB vertreten.

5.
Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich in Vorstandssitzungen. In jedem Geschäftsjahr sollen mindestens 2 Vorstandssitzungen stattfinden. Diese werden von dem/der Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern einberufen und geleitet.

Ort und Zeit sollen mindestens 1 Woche vor dem jeweiligen Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung allen Vorstandsmitgliedern schriftlich bekannt gegeben. Eine schriftliche Abstimmung im Umlaufverfahren ist zulässig, falls kein Vorstandsmitglied widerspricht.

6.
Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit Mehrheit der anwesenden Stimmen, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. In eigenen Angelegenheiten nimmt ein Mitglied des Vorstandes an dessen Beratungen nicht teil und ist auch nicht stimmberechtigt.

Über jede Sitzung der Vorstandschaft ist eine Niederschrift aufzunehmen, die Tag und Ort der Zusammenkunft, die Namen der anwesenden Mitglieder des Vorstandes, die behandelten Gegenstände, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthält und vom Schriftführer/in / Sitzungsleiter/in zu unterzeichnen ist.

Die Mitglieder des Vorstandes können nur Ersatz der notwendigen Auslagen verlangen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit erforderlich sind.

> die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern bzw. den gesetzlichen Vertretern der Mitglieder.

Soweit nicht der Beirat die Entscheidungskompetenz im Hinblick auf Weisung und Kontrolle der Vorstandschaft beansprucht oder ausübt, entscheidet die Mitgliederversammlung über alle grundsätzlichen Vereinsangelegenheiten. Neben den in anderen Bestimmungen dieser Satzung genannten Aufgaben ist sie ausschließlich zuständig für

  • Wahl von 2 Rechnungsprüfern, die nicht der Vorstandschaft angehören dürfen und auf Dauer von 3 Jahren berufen werden, eine Wiederwahl ist zulässig.
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung.
  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes der Vorstandschaft und des Berichtes der Rechnungsprüfer sowie Entlastung der Vorstandschaft.
  • Genehmigung des Jahresabschlusses.
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge bzw. Erlass einer Beitragsordnung.
  • Beschlussfassung über alle Anträge der Mitgliederversammlung, soweit sie nicht in satzungsgemäße Zuständigkeit eines anderen Vereinsorgans fallen.
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens.

 

§7
Berufung der Mitgliederversammlung

1.
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, nach Möglichkeit im zweiten Halbjahr des Geschäftsjahres, vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mit einer Frist von 2 Wochen unter Mitteilung von Tagungsort und Zeit sowie die Tagesordnungspunkte schriftlich einzuberufen.

2.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind unverzüglich einzuberufen, wenn es die Vereinsinteressen erfordern oder wenn der Vorsitzende, die Vorstandschaft oder mindestens 30%* der Mitglieder des Vereines die schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe
beantragt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist spätestens innerhalb von 21 Tagen nach Antragseingang unter Mitteilung der Tagesordnung bei einer Einberufungsfrist von mindestens 1 Woche abzuhalten.

3.
Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende oder dessen/deren Stellvertreter/in.

4.
Jedes Mitglied hat grundsätzlich nur 1 Stimme. Ordnungsgemäß vertretene Mitglieder gelten als anwesend. Mit Ausnahme von Wahlen ist ein Mitglied in eigenen Angelegenheiten nicht stimmberechtigt.

5.
Die frist- und formgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6.
Beschlüsse (Abstimmungen und Wahlen) werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen in offener Abstimmung gefasst. Auf Verlangen eines Mitgliedes sind Wahlen geheim vorzunehmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

7.
Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung bei dem/der Vorsitzenden schriftlich einzureichen.

8.
Beschlüsse über Satzungsänderungen des Vereines oder über Auflösung des Vereines bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmen. Geringfügige Satzungsänderungen die von Aufsichts-, Gericht- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann die Vorstandschaft von sich aus vornehmen. Satzungsänderungen sind allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitzuteilen.

9.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die Tag und Ort der Zusammenkunft, die behandelten Gegenstände, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthält. Diese ist von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.

 

§ 8
Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 25.07.2019 durch konstituierende Mitgliederversammlung beschlossen.

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Geschäftsstelle

Arbeitsgemeinschaft der Hengsthalter des Drutschen Sportpferdes (DSP) e.V.
c/o GALMBACHER Sport Pferde Zucht

Schlossgut Bernersried
D-63930 Neunkirchen-Umpfenbach
Tel.: 09378 / 9086-0